23.03.2020  |  Sportrecht

Corona Virus vs. Bundesligafußball

Kurzarbeitergeld für Trainer

Kurz vorweg in eigener Sache: backstage in sports ist ein neues Online-Magazin, das aktuelle Ereignisse im professionellen Sport in den Bereichen Sportmanagement, Sportrecht und Personalien beleuchtet. Ein Team verschiedener Autoren um den Fachanwalt für Sportrecht und Professor im Bereich Sportmanagement am RheinAhrCampus Remagen, Prof. Dr. Markus Buchberger, richtet sich an alle, die im professionellen Sport tätig sind oder den Profi-Sport medial begleiten. An sich wollten wir zur Bundesligasaison 2020/2021 launchen. Das Coronavirus treibt aber auch die Welt des Profi-Sports vor sich her und wirft viele Fragen auf, die sich zuvor niemals gestellt haben. Wir haben deshalb entschieden, backstage in sports schon jetzt zu starten, um für Euch aktuelle Fragen aufzubereiten und Denkanstöße zu geben. Habt Ihr Themen, die Euch beschäftigen? Dann meldet Euch unter redaktion@backstage-in-sports.de.

Zum Thema: "Kurzarbeit" ist im Profi-Fußball bislang unbekannt geblieben. Wenn überhaupt hat man in der Vergangenheit davon gehört, wenn es um wirtschaftliche Engpässe bei großen Unternehmen mit vielen Beschäftigten oder ganzen Wirtschaftszweigen ging. Jetzt hat es den Profi-Fußball in seiner gesamten Breite erwischt. Von der Bundesliga bis zur Regionalliga stehen die Clubs vor der Anmeldung von Kurzarbeit, um bei ausfallenden Einnahmen aus Übertragungsrechten, Ticketverkäufen und Sponsorenverträgen Personalkosten zu sparen. Hannover 96, Dynamo Dresden und Erzgebirge Aue sind bereits in der Umsetzung. Bundesligist Union Berlin steht angeblich davor. Was sind die Voraussetzungen für "Kurzarbeit" und was heißt das eigentlich wirtschaftlich für die Trainer in der Bundesliga oder 2. Bundesliga? Hier einige Antworten:

Was ist, einfach ausgedrückt, unter Kurzarbeit zu verstehen?

Normalerweise gilt die einfache Regel: der Bundesligatrainer bekommt von seinem Club für die vereinbarte Vertragslaufzeit sein Grundgehalt und Prämien voll ausbezahlt und arbeitet dafür in Vollzeit. An der vereinbarten Höhe der Bezahlung der Trainer kann der Club einseitig nichts verändern. Er bleibt damit also auch zur Zahlung des vollen Gehalts verpflichtet, wenn er ganz auf die Arbeit des Trainers verzichtet, was bei Trainern regelmäßig vorkommt. Liegen aber die Voraussetzungen für Kurzarbeit vor, kann der Club anders agieren: er kann einseitig ganz oder teilweise auf die Arbeitsleistung des Trainers verzichten und muss dann nur den abgerufenen Teil der Arbeitsleistung bezahlen. Für den Rest springt die Agentur für Arbeit nach bestimmten Regeln ein. Damit bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen Trainer und Club bestehen, aber die Arbeitszeiten und die Bezahlung des Trainers reduzieren sich nach den Wünschen des Clubs. So kann er bis zu 100% der Personalkosten für den Trainer einsparen.

Kann ein Club Kurzarbeit gegen den Willen des Trainers anordnen?

Nur, wenn dieser Fall bereits im Arbeitsvertrag des Trainers wirksam geregelt ist. Da nicht einmal die von der DFL vor kurzem neu formulierten Musterarbeitsverträge der Spieler diesen Fall bedacht haben, ist davon auszugehen, dass bis auf wenige Ausnahmen auch die Trainerverträge keine Einwilligung des Trainers in die Umsetzung von Kurzarbeit durch den Club beinhalten. Ohne eine weitere vertragliche Einwilligung des Trainers können die Clubs deshalb für ihn persönlich keine Kurzarbeit einführen.

Wenn der Trainer seine Einwilligung zur Kurzarbeit verweigert – was können die Konsequenzen sein?

Es bleibt zunächst bei allem, was im Trainervertrag geregelt ist. Der Club ist insbesondere zur Zahlung des Grundgehalts in voller Höhe verpflichtet, auch wenn nicht oder weniger trainiert wird. In Zeiten wie diesen könnte dem Trainer aber fehlende Solidarität vorgeworfen werden und es ist wahrscheinlich, dass er intern und medial stark unter Druck kommt. Kündigungen sind trotzdem nahezu in allen Trainerverträgen im deutschen Fußball ausgeschlossen. An eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Kündigungsgründen werden im deutschen Arbeitsrecht sehr hohe Anforderungen gestellt. Diese wird gegenüber Trainern auch in Corona-Zeiten jedenfalls aktuell nicht rechtswirksam umsetzbar sein, solange noch die Hoffnung besteht, demnächst zumindest wieder zu trainieren und in absehbarer Zeit wieder, ob mit oder ohne Zuschauer, Spiele auszutragen. Das heißt: ohne Zustimmung des Trainers wird es keine Kurzarbeit für ihn geben.

Was sind die nächsten Schritte, wenn der Trainer in die Kurzarbeit einwilligt?

Der Club regelt alles Weitere. Der Trainer muss nichts weiter tun. Der Club wird bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld darstellen und das Kurzarbeitergeld für den Trainer berechnen und beantragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen positiven Bescheid der Agentur hat der Gesetzgeber zuletzt stark gelockert. Sie liegen angesichts der Corona-Situation bei allen Clubs für die beschäftigten Trainer vor. Der Club nimmt auch die Zahlungen der Agentur zur Weiterleitung an den Trainer entgegen.

Was zahlt der Club noch an den Trainer, wenn Kurzarbeit vereinbart ist?

Der Trainer bekommt vom Club den Teil des Grundgehalts weiter, der dem Anteil seiner weiteren tatsächlichen Beschäftigung entspricht. Beispiel: Der Trainer hat vertraglich ein Grundeinkommen von € 20.000,00 brutto und soll während der Kurzarbeit 10% der bisherigen Arbeitszeit eingesetzt werden. Dann muss der Club dem Trainer gegenüber € 2.000,00 brutto abrechnen und netto auszahlen. Nur wenn der Club gar keine Arbeit vom Trainer mehr abrufen würde, entfiele die Pflicht zur Abrechnung eines anteiligen Grundgehalts komplett („Kurzarbeit null“). Der Club kann im Beispielsfall also € 18.000,00 brutto weniger abrechnen. Die fehlende Nettosumme daraus wird durch das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit - aber leider nur zu einem geringen Anteil – ausgeglichen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld? Was bekommt der Trainer im Vergleich zu bisher bezahlt?

Im Beispiel aus Frage 5 fehlen dem Trainer € 18.000,00 brutto, die der Club nicht selbst abrechnen und als „netto“ auszahlen muss. Das Kurzarbeitergeld gleicht leider nur einen geringen Teil des fehlenden Gesamtbetrages aus. Das kann man mit den Beispielzahlen von oben unter dem Onlinerechner https://www.nettolohn.de/rechner/kurzarbeitergeld.html nachvollziehen. Das Kurzarbeitergeld des Beispieltrainers, der keine Kinder hat, beträgt lediglich € 1.365,00 und insgesamt fehlen ihm im Vergleich zu bisher gut € 8.400 netto monatlich. Woran das liegt? Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes bleiben Bruttobeträge über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 6.900,00 unberücksichtigt. Deshalb sind die Verdienstausfälle für die Trainer der Proficlubs besonders hoch.

Gibt es Möglichkeiten, die Verdienstausfälle des Trainers auszugleichen?

Ja. Es ist denkbar, dass der Club dem Trainer einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlt. Dieser muss aber unbedingt schriftlich und sinnvoll formuliert vereinbart werden. Aber Vorsicht: auch dieser Zuschuss wird zu versteuern sein und es fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Deshalb kommt es für das, was dem Trainer bleibt, auf die Formulierung an.

Ab wann können Clubs Kurzarbeit wirksam einführen?

An sich erst nach einer Ankündigungsfrist von ca. drei Wochen. Angesichts der historischen Ausnahmesituation könnte es auch ohne Ankündigung möglich sein. Das ist rechtlich offen. Eine Verkürzung auf wenige Tage wird wahrscheinlich wirksam sein.


Autor: Prof. Dr. Markus Buchberger

Hinweis: die Angaben in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung und keinen Ersatz für Rechtsberatung in Einzelfällen dar. Der Autor und die Redaktion haften daher nicht für die Richtigkeit und Anwendbarkeit der gemachten Angaben.

Weitere News aus der Kategorie "Sportrecht"

24.05.2020  |  Sportrecht

Eigeninteresse vs. Fairnessgedanke

Szenario Saisonabbruch

weiter lesen

02.04.2020  |  Sportrecht

Spielerverträge in der Bundesliga

Verträge: Automatische Verlängerung?

weiter lesen
backstage in sports - Das Online-Magazin zu Sportmanagement, Sportrecht und Personalien im Sport
www.backstage-in-sports.com    |   Impressum   |   Datenschutz   |   Kontakt   |   Startseite